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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 249a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 249a

Inkrafttretensdatum

10.08.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

8. Unterabschnitt
Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

Anwendungsbereich

Paragraph 249 a,
  1. Absatz eins,Die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ umfasst die Verwendungsgruppen PF 1, PF 2, PF 3, PF 4, PF 5 und PF 6.
  2. Absatz 2,Auf Planstellen der Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe oder der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens bereits angehören. Durch eine solche Ernennung ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
  3. Absatz 3,Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung können unter den Voraussetzungen des Paragraph 254, auf eine Planstelle der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes optieren. Für die Optanten gelten die ausbildungsmäßigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile derselben für eine bestimmte Verwendungsgruppe auch dann als erfüllt, wenn sie die Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder die vergleichbaren Teile derselben für die entsprechende Einstufung und Verwendung in der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung erfüllen.

Schlagworte

Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40034510

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