Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 249a
Inkrafttretensdatum
10.08.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
8. Unterabschnitt
Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
Anwendungsbereich
§ 249a.Paragraph 249 a,
(1)Absatz eins,Die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ umfasst die Verwendungsgruppen PF 1, PF 2, PF 3, PF 4, PF 5 und PF 6.
(2)Absatz 2,Auf Planstellen der Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe oder der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens bereits angehören. Durch eine solche Ernennung ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(3)Absatz 3,Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung können unter den Voraussetzungen des § 254 auf eine Planstelle der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes optieren. Für die Optanten gelten die ausbildungsmäßigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile derselben für eine bestimmte Verwendungsgruppe auch dann als erfüllt, wenn sie die Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder die vergleichbaren Teile derselben für die entsprechende Einstufung und Verwendung in der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung erfüllen.Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung können unter den Voraussetzungen des Paragraph 254, auf eine Planstelle der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes optieren. Für die Optanten gelten die ausbildungsmäßigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile derselben für eine bestimmte Verwendungsgruppe auch dann als erfüllt, wenn sie die Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder die vergleichbaren Teile derselben für die entsprechende Einstufung und Verwendung in der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung erfüllen.
Schlagworte
Ernennungserfordernis
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40034510