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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 247

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 247

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

4. Unterabschnitt

MILITÄRISCHER DIENST

Zeitlicher Geltungsbereich

Paragraph 247, (1) Ernennungen und Überleitungen sind zulässig:

  1. Ziffer eins
    in die Verwendungsgruppen M BUO 2 und M BUO 1 frühestens mit Wirkung vom 1.Jänner 1995,
  2. Ziffer 2
    in die Verwendungsgruppen M BO 2 und M BO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996.
  1. Absatz 2Ernennungen sind zulässig:
    1. Ziffer eins
      in die Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO 2 und M ZUO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995,
    2. Ziffer 2
      in die Verwendungsgruppen M ZO 2 und M ZO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996.
  2. Absatz 3Militärpersonen, die nach Paragraph 269, in den Militärischen Dienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel oder ihre bisherige Verwendungsbezeichnung weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel oder eine niedrigere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel oder ihre bisherige Verwendungsbezeichnung in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.
  3. Absatz 4Militärpersonen, die nach Paragraph 254, in den Militärischen Dienst übergeleitet worden sind, können ihre bisherige Verwendungsbezeichnung weiterhin anstelle des Amtstitels führen.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12107937

Alte Dokumentnummer

N6199413577A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P247/NOR12107937

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