Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 240

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 240

Inkrafttretensdatum

01.09.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Lehrer

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Paragraph 240, (1) Ernennungen in die Verwendungsgruppe L 2b 3 und L 2b 2 sind nicht mehr zulässig.

  1. Absatz 2,Paragraph 235, Absatz eins, ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß sie die Ernennungserfordernisse auch dann erfüllen, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage 1 nicht mehr vorgesehen ist.
  2. Absatz 3,Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3, die sich am 1. Jänner 1991 im Dienststand befunden haben, erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2b 1, wenn sie eine Zusatzprüfung für Fremdsprachlehrer ablegen. Sie können frühestens mit Wirkung vom 1. September 1991 in die Verwendungsgruppe L 2b 1 ernannt werden.

Schlagworte

Ernennungserfordernisse

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12105625

Alte Dokumentnummer

N6199116352J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P240/NOR12105625

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