Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 119/2002Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§ 240. In vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des § 14 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 eingeleiteten und zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren wegen Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit ist § 14 Abs. 4 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 14 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist auch in diesen Verfahren anzuwenden. Paragraph 240, In vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 14, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, eingeleiteten und zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren wegen Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit ist Paragraph 14, Absatz 4, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden. Paragraph 14, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, ist auch in diesen Verfahren anzuwenden.