Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 237

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 237

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 237,

Arbeitsplätze einer Fachexpertin oder eines Fachexperten nach Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gelten ab 1. Jänner 2019 bis zu einer Nachbesetzung als Arbeitsplätze nach Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, Litera a, Sind in einem Generalsekretariat oder einer Sektion mindestens zwei solcher Arbeitsplätze eingerichtet, kann kein zusätzlicher Arbeitsplatz nach Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, Litera a, eingerichtet werden. Die Einrichtung von Arbeitsplätzen nach Anlage 1 Ziffer eins Punkt 5 Punkt 21, oder Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, Litera b, in einem Generalsekretariat oder einer Sektion ist nur zulässig, wenn eine Anzahl von insgesamt vier Fachexpertinnen oder Fachexperten nach Ziffer eins Punkt 5 Punkt 21 und Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, im Generalsekretariat oder in der betreffenden Sektion sowie die in Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, letzter Satz festgesetzte Gesamtzahl noch nicht erreicht sind.

Im RIS seit

05.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40212025

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P237/NOR40212025

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