Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 237

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 237,

Arbeitsplätze einer Fachexpertin oder eines Fachexperten nach Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gelten ab 1. Jänner 2019 bis zu einer Nachbesetzung als Arbeitsplätze nach Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, Litera a, Sind in einem Generalsekretariat oder einer Sektion mindestens zwei solcher Arbeitsplätze eingerichtet, kann kein zusätzlicher Arbeitsplatz nach Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, Litera a, eingerichtet werden. Die Einrichtung von Arbeitsplätzen nach Anlage 1 Ziffer eins Punkt 5 Punkt 21, oder Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, Litera b, in einem Generalsekretariat oder einer Sektion ist nur zulässig, wenn eine Anzahl von insgesamt vier Fachexpertinnen oder Fachexperten nach Ziffer eins Punkt 5 Punkt 21 und Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, im Generalsekretariat oder in der betreffenden Sektion sowie die in Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, letzter Satz festgesetzte Gesamtzahl noch nicht erreicht sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40212025