Versetzung
§ 237. Am 1. Jänner 1995 anhängige Versetzungsverfahren, die nach § 38 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Paragraph 237, Am 1. Jänner 1995 anhängige Versetzungsverfahren, die nach Paragraph 38, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.