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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 225

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 225

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

8. Abschnitt
SCHUL- UND FACHINSPEKTOREN

Anwendungsbereich und Einteilung

Paragraph 225,
  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt ist auf Schulaufsichtsbeamte anzuwenden, das sind
    1. Ziffer eins
      Schulinspektoren und
    2. Ziffer 2
      Beamte, die ausschließlich als Fachinspektoren verwendet werden.
  2. Absatz 2,Die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ umfaßt die Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 für die Schulinspektoren und die Verwendungsgruppen FI 1 und FI 2 für die Fachinspektoren.
  3. Absatz 3,Die Besetzung einer Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors hat auf der Grundlage einer Ausschreibung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erfolgen. Das Ausschreibungsgesetz 1989 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle zu bestellenden beiden Mitglieder der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin sowie die Leiterin oder der Leiter des Pädagogischen Bereiches (oder jeweils eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung) der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder als Vorsitzende und als Mitglied angehören. Die Entscheidung über die Auswahl obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Schlagworte

Ausschreibungsverfahren, Schulinspektor

Im RIS seit

03.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40206365

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P225/NOR40206365

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