8. Abschnitt
BEAMTE DES SCHULAUFSICHTSDIENSTES
Ernennung
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§ 225. § 4 Abs. 1 Z 4 und die §§ 10 bis 12 sind auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden. Paragraph 225, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und die Paragraphen 10 bis 12 sind auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.