Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 225
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
8. Abschnitt
SCHUL- UND FACHINSPEKTOREN
Anwendungsbereich und Einteilung
§ 225.Paragraph 225,
(1)Absatz eins,Dieser Abschnitt ist auf Schulaufsichtsbeamte anzuwenden, das sind
Beamte, die ausschließlich als Fachinspektoren verwendet werden.
(2)Absatz 2,Die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ umfaßt die Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 für die Schulinspektoren und die Verwendungsgruppen FI 1 und FI 2 für die Fachinspektoren.
(3)Absatz 3,Die Besetzung einer Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors hat auf der Grundlage einer Ausschreibung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung zu erfolgen. Das Ausschreibungsgesetz 1989 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der gemäß § 7 Abs. 2 zweiter Satz durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle zu bestellenden beiden Mitglieder der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin sowie die Leiterin oder der Leiter des Pädagogischen Bereiches (oder jeweils eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung) der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder als Vorsitzende und als Mitglied angehören. Die Entscheidung über die Auswahl obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung.Die Besetzung einer Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors hat auf der Grundlage einer Ausschreibung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung zu erfolgen. Das Ausschreibungsgesetz 1989 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle zu bestellenden beiden Mitglieder der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin sowie die Leiterin oder der Leiter des Pädagogischen Bereiches (oder jeweils eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung) der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder als Vorsitzende und als Mitglied angehören. Die Entscheidung über die Auswahl obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung.
Schlagworte
Ausschreibungsverfahren, Schulinspektor
Im RIS seit
22.09.2017
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40197738