6. Unterabschnitt
Verwendung
Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes
stehenden Schulen
§ 208. Die §§ 36 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Dienststelle auch Schulen in Betracht kommen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen. Paragraph 208, Die Paragraphen 36 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Dienststelle auch Schulen in Betracht kommen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen.