6. Unterabschnitt
Verwendung
Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen
oder Pädagogischen Hochschulen
§ 208. Die §§ 36 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auch Paragraph 208, Die Paragraphen 36 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auch
Schulen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen, oder
private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 165/2005,private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß Paragraph 4, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,,
in Betracht kommen.