Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
Paragraph 208
01.09.1997
30.09.2007
6. Unterabschnitt
Verwendung
Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes
stehenden Schulen
Paragraph 208, Die Paragraphen 36 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Dienststelle auch Schulen in Betracht kommen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen.