(1)Absatz eins,Die Dienstbehörde hat
dem Schulgemeinschaftsausschuß oder dem Schulforum und
dem Dienststellenausschuß (den Dienststellenausschüssen)
der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber zu übermitteln.