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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 207e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 207e

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses (des Schulforums) und des Dienststellenausschusses

Paragraph 207 e,
  1. Absatz eins,Die Dienstbehörde hat
    1. Ziffer eins
      dem Schulgemeinschaftsausschuß oder dem Schulforum und
    2. Ziffer 2
      dem Dienststellenausschuß (den Dienststellenausschüssen)
    der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Schulgemeinschaftsausschuß (das Schulforum) und der Dienststellenausschuß (die Dienststellenausschüsse) haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  3. Absatz 3,Die Dienstbehörde hat die Stellungnahmen samt den Bewerbungsunterlagen dem Kollegium des Landesschulrates zeitgerecht vor der Erstattung der Ernennungsvorschläge zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40072446

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