Absatz eins,Die Dienstbehörde hat
- Ziffer einsdem Schulgemeinschaftsausschuß oder dem Schulforum und
- Ziffer 2dem Dienststellenausschuß (den Dienststellenausschüssen)
der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber zu übermitteln.