Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 207 e

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Text

Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses (des Schulforums) und des Dienststellenausschusses

Paragraph 207 e,

  1. Absatz eins,Die Dienstbehörde hat
    1. Ziffer eins
      dem Schulgemeinschaftsausschuß oder dem Schulforum und
    2. Ziffer 2
      dem Dienststellenausschuß (den Dienststellenausschüssen)
    der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Schulgemeinschaftsausschuß (das Schulforum) und der Dienststellenausschuß (die Dienststellenausschüsse) haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  3. Absatz 3,Die Dienstbehörde hat die Stellungnahmen samt den Bewerbungsunterlagen dem Kollegium des Landesschulrates (bei Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien dem Kuratorium) zeitgerecht vor der Erstattung der Ernennungsvorschläge zur Verfügung zu stellen.