Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 207

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 207

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Versetzung in den Ruhestand

Paragraph 207, Paragraph 14, ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Versetzung in den Ruhestand auch zu erfolgen hat, wenn dem Lehrer aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte ihres Ausmaßes durch mindestens zwei Jahre gewährt wurde. Bei der Berechnung der zweijährigen Dauer ist eine dazwischenliegende Verwendung des Lehrers mit voller Lehrverpflichtung nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die Hälfte der mit der Ermäßigung der Lehrverpflichtung zurückgelegten Zeit erreicht.

Schlagworte

Lehrpflichtermäßigung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12103314

Alte Dokumentnummer

N61988102833

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P207/NOR12103314

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