5. Unterabschnitt
Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen
Ausschreibungspflicht
§ 207. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.Paragraph 207, (1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.