Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 207

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Text

Versetzung in den Ruhestand

Paragraph 207, Paragraph 14, ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Versetzung in den Ruhestand auch zu erfolgen hat, wenn dem Lehrer aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte ihres Ausmaßes durch mindestens zwei Jahre gewährt wurde. Bei der Berechnung der zweijährigen Dauer ist eine dazwischenliegende Verwendung des Lehrers mit voller Lehrverpflichtung nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die Hälfte der mit der Ermäßigung der Lehrverpflichtung zurückgelegten Zeit erreicht.