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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 194

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 194

Inkrafttretensdatum

29.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.03.2025

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Lehrverpflichtung

Paragraph 194,
  1. Absatz eins,Ist ein Lehrer an einer Universität ausschließlich für die im Paragraph 192, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Semesterstunden (Paragraph 155, Absatz 10,) verpflichtet:

 

Semester-stunden

  1. Ziffer eins
    an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 15 des Universitätsgesetzes 2002

 

  1. Litera a
    Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern

13

  1. Litera b
    Unterricht aus künstlerischen Fächern und in Sprachfächern, die nicht Diplomprüfungsfächer sind

17

  1. Litera c
    Unterricht aus praktischen Fächern

19

  1. Ziffer 2
    an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002

 

  1. Litera a
    Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern

13

  1. Litera b
    Unterricht aus künstlerischen Fächern oder aus einem Zentralen Künstlerischen Fach (ausgenommen Litera f,) und Unterricht aus Fremdsprachen

17

  1. Litera c
    Unterricht aus praktischen Fächern und als Solokorrepetitor

19

  1. Litera d
    Korrepetition in Klassen künstlerischer Ausbildung

21

  1. Litera e
    Künstlerisch-technische Unterweisung als Leiter einer Zentralwerkstätte

26

  1. Litera f
    Unterricht in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („künstlerische Assistenz“)

19

  1. Absatz 2,Das Ausmaß dieser Lehrverpflichtung ist unter Verwendung von Werteinheiten auf eine Lehrverpflichtung von 20 Semesterstunden umzurechnen. Hiebei entspricht
  1. Ziffer eins
    1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von 13 Semesterstunden

1,538 Werteinheiten

  1. Ziffer 2
    1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von 17 Semesterstunden

1,176 Werteinheiten

  1. Ziffer 3
    1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von 19 Semesterstunden

1,053 Werteinheiten

  1. Ziffer 4
    1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von 21 Semesterstunden

0,952 Werteinheiten

  1. Ziffer 5
    1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von 26 Semesterstunden

0,769 Werteinheiten.

  1. Absatz 3,Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung zuletzt nicht volle Werteinheiten, so sind Bruchteile ab der vierten Dezimalstelle zu vernachlässigen.
  2. Absatz 4,Hat der Lehrer außerhalb der im Paragraph 192, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten regelmäßig weitere dienstliche Aufgaben zu erfüllen (Paragraph 192, Absatz 2,), so ist diese Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zeitliche Belastung des Lehrers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung oder im Einzelfall in entsprechendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Hiebei ist vom zeitlichen Ausmaß dieser weiteren dienstlichen Aufgaben und ihrem Anteil an der für Verwaltungstätigkeiten maßgebenden Wochendienstzeit auszugehen.
  3. Absatz 5,Paragraph 213, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Schuljahres das Studienjahr tritt.

Anmerkung

Siehe Art. VII Abs. 2 und Art. VIII der BDG-Novelle BGBl. Nr. 148/1988.

Schlagworte

Rundung, Herabsetzung der Lehrverpflichtung, Teilbeschäftigung

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40230024

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P194/NOR40230024

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