Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 194
Inkrafttretensdatum
08.01.2018
Außerkrafttretensdatum
28.01.2020
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Lehrverpflichtung
§ 194.Paragraph 194,
(1)Absatz eins,Ist ein Lehrer an einer Universität ausschließlich für die im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Semesterstunden (§ 155 Abs. 10) verpflichtet:Ist ein Lehrer an einer Universität ausschließlich für die im Paragraph 192, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Semesterstunden (Paragraph 155, Absatz 10,) verpflichtet:
| Semester-stunden |
an den Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 des Universitätsgesetzes 2002an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 15 des Universitätsgesetzes 2002
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Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern
| 13 |
Unterricht aus künstlerischen Fächern und in Sprachfächern, die nicht Diplomprüfungsfächer sind
| 17 |
Unterricht aus praktischen Fächern
| 19 |
an den Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002
| |
Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern
| 13 |
Unterricht aus künstlerischen Fächern oder aus einem Zentralen Künstlerischen Fach (ausgenommen lit. f) und Unterricht aus FremdsprachenUnterricht aus künstlerischen Fächern oder aus einem Zentralen Künstlerischen Fach (ausgenommen Litera f,) und Unterricht aus Fremdsprachen
| 17 |
Unterricht aus praktischen Fächern und als Solokorrepetitor
| 19 |
Korrepetition in Klassen künstlerischer Ausbildung
| 21 |
Künstlerisch-technische Unterweisung als Leiter einer Zentralwerkstätte
| 26 |
Unterricht in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („künstlerische Assistenz“)
| 19 |
| |
(2)Absatz 2,Das Ausmaß dieser Lehrverpflichtung ist unter Verwendung von Werteinheiten auf eine Lehrverpflichtung von 20 Semesterstunden umzurechnen. Hiebei entspricht
1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von 13 Semesterstunden
| 1,538 Werteinheiten |
1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von 17 Semesterstunden
| 1,176 Werteinheiten |
1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von 19 Semesterstunden
| 1,053 Werteinheiten |
1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von 21 Semesterstunden
| 0,952 Werteinheiten |
1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von 26 Semesterstunden
| 0,769 Werteinheiten. |
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(3)Absatz 3,Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung zuletzt nicht volle Werteinheiten, so sind Bruchteile ab der vierten Dezimalstelle zu vernachlässigen.
(4)Absatz 4,Hat der Lehrer außerhalb der im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten regelmäßig weitere dienstliche Aufgaben zu erfüllen (§ 192 Abs. 2), so ist diese Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zeitliche Belastung des Lehrers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung oder im Einzelfall in entsprechendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Hiebei ist vom zeitlichen Ausmaß dieser weiteren dienstlichen Aufgaben und ihrem Anteil an der für Verwaltungstätigkeiten maßgebenden Wochendienstzeit auszugehen.Hat der Lehrer außerhalb der im Paragraph 192, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten regelmäßig weitere dienstliche Aufgaben zu erfüllen (Paragraph 192, Absatz 2,), so ist diese Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zeitliche Belastung des Lehrers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung oder im Einzelfall in entsprechendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Hiebei ist vom zeitlichen Ausmaß dieser weiteren dienstlichen Aufgaben und ihrem Anteil an der für Verwaltungstätigkeiten maßgebenden Wochendienstzeit auszugehen.
(5)Absatz 5,§ 213 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Schuljahres das Studienjahr tritt.Paragraph 213, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Schuljahres das Studienjahr tritt.
Anmerkung
Siehe Art. VII Abs. 2 und Art. VIII der BDG-Novelle
BGBl. Nr. 148/1988.
Schlagworte
Rundung, Herabsetzung der Lehrverpflichtung, Teilbeschäftigung
Im RIS seit
03.09.2018
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40206350