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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 194

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 194

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

14.02.1997

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Lehrverpflichtung

Paragraph 194, (1) Ist ein Lehrer an einer Universität oder an einer Hochschule ausschließlich für die im Paragraph 192, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Stunden je Woche verpflichtet:

                                                              Wochen-

                                                              stunden

  1. an den Universitäten

     a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern ...........   13

     b) Unterricht aus künstlerischen Fächern und aus

        Fremdsprachen im Sinne des § 28 Abs. 2 lit. a

        des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ...........   17

     c) Unterricht aus praktischen Fächern ..................   19

  2. an den Hochschulen

     a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern ...........   13

     b) Unterricht aus künstlerischen Fächern und

        Fremdsprachen .......................................   17

     c) Unterricht aus praktischen Fächern und als

        Solokorrepetitor ....................................   19

     d) Korrepetition in Klassen künstlerischer

        Ausbildung ..........................................   21

     e) Künstlerisch-technische Unterweisung als Leiter

        einer Zentralwerkstätte .............................   26

  (2) Das Ausmaß dieser Lehrverpflichtung ist unter Verwendung von

Werteinheiten auf eine Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden

umzurechnen. Hiebei entspricht

  1. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung von

     13 Wochenstunden .......................     1,538 Werteinheiten

  2. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung von

     17 Wochenstunden .......................     1,176 Werteinheiten

  3. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung von

     19 Wochenstunden .......................     1,053 Werteinheiten

  4. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung von

     21 Wochenstunden .......................     0,952 Werteinheiten

  5. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung von

     26 Wochenstunden .......................    0,769 Werteinheiten.

  1. Absatz 3,Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung zuletzt nicht volle Werteinheiten, so sind Bruchteile ab der vierten Dezimalstelle zu vernachlässigen.
  2. Absatz 4,Hat der Lehrer außerhalb der im Paragraph 192, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten regelmäßig weitere dienstliche Aufgaben zu erfüllen (Paragraph 192, Absatz 2,), so ist diese Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zeitliche Belastung des Lehrers vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung oder im Einzelfall in entsprechendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Hiebei ist vom zeitlichen Ausmaß dieser weiteren dienstlichen Aufgaben und ihrem Anteil an der für Verwaltungstätigkeiten maßgebenden Wochendienstzeit auszugehen.
  3. Absatz 5,Paragraph 213, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Schuljahres das Studienjahr tritt.

Anmerkung

Siehe Art. VII Abs. 2 und Art. VIII der BDG-Novelle BGBl.
Nr. 148/1988.

Schlagworte

Rundung, Herabsetzung der Lehrverpflichtung, Teilbeschäftigung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12110734

Alte Dokumentnummer

N6199549888J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P194/NOR12110734

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