Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 192
Inkrafttretensdatum
01.10.1988
Außerkrafttretensdatum
30.09.1999
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Pflichten
Dienstpflichten
§ 192. (1) Der Lehrer ist im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtung oder einer Hochschule zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts einschließlich der Mitwirkung an der Betreuung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten der Studierenden verpflichtet. Er hat Prüfungen abzuhalten, den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen zu beurteilen und bei Prüfungen mitzuwirken.Paragraph 192, (1) Der Lehrer ist im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtung oder einer Hochschule zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts einschließlich der Mitwirkung an der Betreuung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten der Studierenden verpflichtet. Er hat Prüfungen abzuhalten, den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen zu beurteilen und bei Prüfungen mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Soweit ihm dies übertragen worden ist, hat der Lehrer in der Universitäts(Hochschul)verwaltung mitzuarbeiten.
Anmerkung
Siehe Art. VIII der BDG-Novelle
BGBl. Nr. 148/1988.
Schlagworte
Universitätseinrichtung, Hochschuleinrichtung, Verwaltung,
Universitätsverwaltung, Hochschulverwaltung
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12103299
Alte Dokumentnummer
N61988102683