Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 192

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 192

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.09.1988

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Wachebeamte

-----------

Paragraph 192, (1) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3, die die Voraussetzungen der Anlage 1 Ziffer 12 Punkt eins, Litera a und b erfüllen, sind zu Beamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 zu ernennen.

  1. Absatz 2,Für Wachebeamte, die am 1. Jänner 1978 der Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2 angehörten, gilt das Erfordernis der Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, nur als erfüllt, wenn sie nach den bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Ausbildungsvorschriften eine mindestens sechsmonatige Fachausbildung oder im Falle einer kürzeren Fachausbildung eine zu deren Besuch vorgeschriebene Sonderausbildung (Verwendung) erfolgreich abgeschlossen haben.
  2. Absatz 3,Der Amtstitel "Bezirksinspektor" fällt für Beamte der Verwendungsgruppe W 2, die die Erfordernisse im Sinne des Absatz 2, nicht erfüllen, erst nach einer Dienstzeit in der Dienststufe 1 von zwei Jahren an.

Schlagworte

Ernennungserfordernisse

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12098978

Alte Dokumentnummer

N61979113280

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P192/NOR12098978

Navigation im Suchergebnis