Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 192

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Text

Pflichten

Dienstpflichten

Paragraph 192, (1) Der Lehrer ist im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtung oder einer Hochschule zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts einschließlich der Mitwirkung an der Betreuung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten der Studierenden verpflichtet. Er hat Prüfungen abzuhalten, den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen zu beurteilen und bei Prüfungen mitzuwirken.

  1. Absatz 2,Soweit ihm dies übertragen worden ist, hat der Lehrer in der Universitäts(Hochschul)verwaltung mitzuarbeiten.