Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 183

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 183

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Veröffentlichung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten

Paragraph 183, Der Universitäts(Hochschul)assistent hat das Recht, eigene wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten selbständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zu einer Universitäts(Hochschul)einrichtung erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderlich. Die bloße Angabe der Dienstadresse gilt nicht als Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer Universitäts(Hochschul)einrichtung.

Schlagworte

Assistent, Universitätsassistent, Hochschulassistent, Universitätseinrichtung, Hochschuleinrichtung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12103287

Alte Dokumentnummer

N61988102593

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P183/NOR12103287

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