Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 183

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 183

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Veröffentlichung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten

Paragraph 183,

Der Universitätsassistent hat das Recht, eigene wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten selbständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Leiters der Universitätseinrichtung erforderlich. Die bloße Angabe der Dienstadresse gilt nicht als Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung.

Schlagworte

Assistent, Hochschulassistent

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40047349

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P183/NOR40047349

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