Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 183

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Text

Veröffentlichung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten

Paragraph 183, Der Universitäts(Hochschul)assistent hat das Recht, eigene wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten selbständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zu einer Universitäts(Hochschul)einrichtung erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderlich. Die bloße Angabe der Dienstadresse gilt nicht als Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer Universitäts(Hochschul)einrichtung.