Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 173
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
30.09.1999
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausnahmebestimmungen
§ 173. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitäts(Hochschul)dozenten nicht anzuwenden:Paragraph 173, (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitäts(Hochschul)dozenten nicht anzuwenden:
§ 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),Paragraph 12, Absatz 2, (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),
§ 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),Paragraph 22, (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),die Paragraphen 24 bis 35 (Grundausbildung),
die §§ 40 und 41 (Verwendung),die Paragraphen 40 und 41 (Verwendung),
§ 47a, § 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins, 2, zweiter Satz und 4 bis 6 und die Paragraphen 48 a bis 48 e (Dienstzeit),
§ 57 (Gutachten),Paragraph 57, (Gutachten),
§ 58 (Ausbildung und Fortbildung),Paragraph 58, (Ausbildung und Fortbildung),
§ 65 Abs. 1 und 4 bis 7, die §§ 67 und 78 (Urlaub),Paragraph 65, Absatz eins und 4 bis 7, die Paragraphen 67 und 78 (Urlaub),
die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).die Paragraphen 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
(2)Absatz 2,Die §§ 24 bis 35 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitäts(Hochschul)dozent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.Die Paragraphen 24 bis 35 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitäts(Hochschul)dozent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(3)Absatz 3,Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitäts(Hochschul)dozenten zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 4 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität, die eine dauernde volle Auslastung des Universitäts(Hochschul)dozenten an der Universität (Hochschule) nicht mehr gewährleisten.Eine Versetzung (Paragraph 38,) oder eine Dienstzuteilung (Paragraph 39,) ist nur mit Zustimmung des Universitäts(Hochschul)dozenten zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität, die eine dauernde volle Auslastung des Universitäts(Hochschul)dozenten an der Universität (Hochschule) nicht mehr gewährleisten.
Schlagworte
Universitätsdozent, Hochschuldozent, Dozent, Ernennungserfordernis
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12113324
Alte Dokumentnummer
N6199747968L