Ausnahmebestimmungen
§ 173. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Außerordentlichen Universitätsprofessor nicht anzuwenden:Paragraph 173, (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Außerordentlichen Universitätsprofessor nicht anzuwenden:
die §§ 10 bis 12 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis),die Paragraphen 10 bis 12 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis),
§ 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),Paragraph 22, (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),die Paragraphen 24 bis 35 (Grundausbildung),
die §§ 40 und 41 (Verwendung),die Paragraphen 40 und 41 (Verwendung),
§ 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6 (Dienstzeit),Paragraph 48, Absatz eins, 2, zweiter Satz und 4 bis 6 (Dienstzeit),
§ 57 (Gutachten),Paragraph 57, (Gutachten),
§ 58 (Ausbildung und Fortbildung),Paragraph 58, (Ausbildung und Fortbildung),
die §§ 67 und 78 (Urlaub),die Paragraphen 67 und 78 (Urlaub),
die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).die Paragraphen 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
(2)Absatz 2,Die §§ 24 bis 35 sind jedoch anzuwenden, wenn der Außerordentliche Universitätsprofessor eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.Die Paragraphen 24 bis 35 sind jedoch anzuwenden, wenn der Außerordentliche Universitätsprofessor eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(3)Absatz 3,Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Außerordentlichen Universitätsprofessors zulässig.Eine Versetzung (Paragraph 38,) oder eine Dienstzuteilung (Paragraph 39,) ist nur mit Zustimmung des Außerordentlichen Universitätsprofessors zulässig.
(4)Absatz 4,Das vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst festgesetzte Ausmaß der Lehrverpflichtung des Außerordentlichen Universitätsprofessors wird durch
1. die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b oder 2. eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG nicht geändert. § 31 Abs. 3 bis 7 UOG bleibt unberührt. 1. die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b oder 2. eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 15 c, MSchG oder Paragraph 8, EKUG nicht geändert. Paragraph 31, Absatz 3 bis 7 UOG bleibt unberührt.
(5)Absatz 5,Die in den §§ 81 bis 90 angeführten Pflichten des Vorgesetzten werden durch Abs. 1 Z 9 nicht berührt.Die in den Paragraphen 81 bis 90 angeführten Pflichten des Vorgesetzten werden durch Absatz eins, Ziffer 9, nicht berührt.