(2)Absatz 2,Die §§ 24 bis 35 sind jedoch anzuwenden, wenn der Außerordentliche Universitätsprofessor eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.Die Paragraphen 24 bis 35 sind jedoch anzuwenden, wenn der Außerordentliche Universitätsprofessor eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.