Übertritt in den Ruhestand
§ 171a. Der Universitäts(Hochschul)dozent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt. Paragraph 171 a, Der Universitäts(Hochschul)dozent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. Paragraph 13, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.