Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,
Paragraph 171 a
01.10.1997
30.09.1999
Übertritt in den Ruhestand
Paragraph 171 a, Der Universitäts(Hochschul)dozent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. Paragraph 13, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.