Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 171a
Inkrafttretensdatum
01.10.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Übertritt in den Ruhestand
§ 171a.Paragraph 171 a,
Der Universitätsdozent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt. Der Universitätsdozent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. Paragraph 13, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.
Schlagworte
Hochschuldozent, Dozent
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12117292
Alte Dokumentnummer
N6199960470L