Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

14.08.2018

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

zum Inkrafttreten vgl. § 278 Abs. 23 idF BGBl. I Nr. 64/1997

Text

Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Soweit im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
  2. Absatz 2,Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Bei Lehrern tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Artikel 59 b, B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem solchen Beamten und seiner Dienstbehörde über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung hat die Kommission dazu auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme abzugeben.
  3. Absatz 3,Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Absatz eins, für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt.
  4. Absatz 4,Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Absatz eins, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        als Staatsanwalt, Beamter im Exekutivdienst (Wachebeamter) sowie im übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, im militärischen Dienst, im Finanz- oder im Bodenschätzungsdienst oder
      2. Litera b
        in einer sonstigen Verwendung auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330, unzulässig ist oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
    so ist dem Beamten im Fall der Ziffer eins, Litera a, innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Anzeige des Bestehens eines Dienstverhältnisses an den Präsidenten des Vertretungskörpers gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, im Fall der Ziffer eins, Litera b, innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 und im Fall der Ziffer 2, innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder - mit seiner Zustimmung - ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Ziffer eins und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die Paragraphen 38 bis 40 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Beamter nach Ziffer eins, seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
  5. Absatz 5,Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Absatz 4, kein Einvernehmen mit dem Beamten erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme der nach Artikel 59 b, B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
  6. Absatz 6,Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß Artikel 59 b, B-VG geschaffen worden, so sind Absatz 2, letzter Satz und Absatz 5, letzter Satz auf Beamte, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stellungnahme von der gemäß Artikel 95, Absatz 4, B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist.

Schlagworte

Finanzdienst, BGBl. Nr. 330/1983

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12114415

Alte Dokumentnummer

N6199811696O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P17/NOR12114415

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