Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Außerdienststellung

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Paragraph 17, (1) Dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist die zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.

  1. Absatz 2,Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
    1. Ziffer eins
      auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre;
    2. Ziffer 2
      ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten des Beamten und der freien Ausübung seines Mandates erwarten läßt oder
    3. Ziffer 3
      seine Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz unvereinbar ist,
    so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Ziffer eins bis 3 angeführten Umstände zutrifft. Die Paragraphen 38 bis 40 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Absatz 2, angeführten Gründen nicht möglich und kann dem Beamten ein den Erfordernissen des Absatz 2, entsprechender Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Mandatsausübung außer Dienst zu stellen.
  3. Absatz 4,Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes (Absatz 2,) oder der Außerdienststellung (Absatz 3,) ein Einvernehmen mit dem Beamten nicht erzielt, so hat hierüber die oberste Dienstbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich
    1. Ziffer eins
      um einen Abgeordneten zum Nationalrat handelt, der Präsident des Nationalrates,
    2. Ziffer 2
      um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der Vorsitzende des Bundesrates
    zu hören.
  4. Absatz 5,Wurde gemäß Artikel 95, Absatz 4, B-VG durch Landesverfassungsgesetz eine dem Artikel 59 a, B-VG entsprechende Regelung getroffen, so sind die Absatz 2 bis 4 auf den Beamten, der Abgeordneter des Landtages des betreffenden Bundeslandes ist, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Anwendung des Absatz 4, der Präsident des jeweiligen Landtages zu hören ist.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12100076

Alte Dokumentnummer

N61983116890

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P17/NOR12100076

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