(5)Absatz 5,Wurde gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG durch Landesverfassungsgesetz eine dem Art. 59a B-VG entsprechende Regelung getroffen, so sind die Abs. 2 bis 4 auf den Beamten, der Abgeordneter des Landtages des betreffenden Bundeslandes ist, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Anwendung des Abs. 4 der Präsident des jeweiligen Landtages zu hören ist.Wurde gemäß Artikel 95, Absatz 4, B-VG durch Landesverfassungsgesetz eine dem Artikel 59 a, B-VG entsprechende Regelung getroffen, so sind die Absatz 2 bis 4 auf den Beamten, der Abgeordneter des Landtages des betreffenden Bundeslandes ist, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Anwendung des Absatz 4, der Präsident des jeweiligen Landtages zu hören ist.