Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung des
Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
§ 17. (1) Soweit im § 19 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.Paragraph 17, (1) Soweit im Paragraph 19, Ziffer eins, nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
(2)Absatz 2,Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Bei Lehrern tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem solchen Beamten und seiner Dienstbehörde über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung hat die Kommission dazu auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme abzugeben.Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Bei Lehrern tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Artikel 59 b, B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem solchen Beamten und seiner Dienstbehörde über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung hat die Kommission dazu auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme abzugeben.
(3)Absatz 3,Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn erDer Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Absatz eins, für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er
die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung nach Abs. 4 Z 1 möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes ablehnt. Im Fall der Z 2 ist er mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten beginnend vom Tag der Angelobung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung nach Absatz 4, Ziffer eins, möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes ablehnt. Im Fall der Ziffer 2, ist er mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten beginnend vom Tag der Angelobung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(4)Absatz 4,Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen ArbeitsplatzIst eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Absatz eins, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
als Staatsanwalt, Beamter im Exekutivdienst (Wachebeamter) sowie im übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, im militärischen Dienst, im Finanz- oder im Bodenschätzungsdienst oder
in einer sonstigen Verwendung auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses
gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, unzulässig ist odergemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330, unzulässig ist oder
auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
so ist ihm innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Angelobung ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder - mit seiner Zustimmung - ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 38 bis 40 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.so ist ihm innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Angelobung ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder - mit seiner Zustimmung - ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Ziffer eins und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die Paragraphen 38 bis 40 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5,Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem Beamten erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Absatz 4, kein Einvernehmen mit dem Beamten erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme der nach Artikel 59 b, B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
(6)Absatz 6,Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz auf Beamte, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stellungnahme von der gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist.Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß Artikel 59 b, B-VG geschaffen worden, so sind Absatz 2, letzter Satz und Absatz 5, letzter Satz auf Beamte, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stellungnahme von der gemäß Artikel 95, Absatz 4, B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist.