Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 163
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
30.09.1999
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
Diese Bestimmung tritt soweit sie sich nicht auf Außerordentliche
Universitätsprofessoren bezieht mit 1. 3. 1998 in Kraft
(vgl. § 278 Abs. 26 Z 2 idF
BGBl. I Nr. 109/1997)
Text
Übertritt in den Ruhestand, Emeritierung
§ 163. (1) Der Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.Paragraph 163, (1) Der Universitäts(Hochschul)professor gemäß Paragraph 161 a, tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
(2)Absatz 2,Der Rektor kann mit Zustimmung des Universitäts(Hochschul)professors verfügen, daß an die Stelle des Übertritts in den Ruhestand die Emeritierung gemäß Abs. 5 tritt. Voraussetzung dafür ist, daß wegen des Bedarfs in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre und wegen der besonderen Leistungen des Professors in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre ein besonderes Interesse der Universität (Hochschule) an einer Weiterverwendung des Professors besteht.Der Rektor kann mit Zustimmung des Universitäts(Hochschul)professors verfügen, daß an die Stelle des Übertritts in den Ruhestand die Emeritierung gemäß Absatz 5, tritt. Voraussetzung dafür ist, daß wegen des Bedarfs in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre und wegen der besonderen Leistungen des Professors in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre ein besonderes Interesse der Universität (Hochschule) an einer Weiterverwendung des Professors besteht.
(3)Absatz 3,Eine Verfügung gemäß Abs. 2 darf spätestens in dem Studienjahr getroffen werden, in dem der Universitäts(Hochschul)professor das 64. Lebensjahr vollendet.Eine Verfügung gemäß Absatz 2, darf spätestens in dem Studienjahr getroffen werden, in dem der Universitäts(Hochschul)professor das 64. Lebensjahr vollendet.
(4)Absatz 4,Eine Verfügung gemäß Abs. 2 ist nur zulässig, wennEine Verfügung gemäß Absatz 2, ist nur zulässig, wenn
das oberste Kollegialorgan den Bedarf der Universität (Hochschule) und
das zuständige Fakultäts-(Universitäts-, Abteilungs-, Akademie)kollegium auf Grund der Leistungen des Professors in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre das besondere Interesse
an einer Weiterverwendung des Professors bestätigen.
(5)Absatz 5,Im Falle einer Verfügung gemäß Abs. 2 ist der Professor von der Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu entbinden (Emeritierung). Die Emeritierung hat der Zustimmungserklärung des Professors entsprechend mit Ablauf des Studienjahres zu erfolgen, in dem der ProfessorIm Falle einer Verfügung gemäß Absatz 2, ist der Professor von der Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu entbinden (Emeritierung). Die Emeritierung hat der Zustimmungserklärung des Professors entsprechend mit Ablauf des Studienjahres zu erfolgen, in dem der Professor
das 66. oder 67. Lebensjahr oder
vollendet.
(6)Absatz 6,Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor gilt nicht als Beamter des Dienststandes. Auf ihn sind anzuwenden:
§ 20 Abs. 2 (Auflösung des Dienstverhältnisses),Paragraph 20, Absatz 2, (Auflösung des Dienstverhältnisses),
§ 46 (Amtsverschwiegenheit),Paragraph 46, (Amtsverschwiegenheit),
§ 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 (Meldepflichten),Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 (Meldepflichten),
§ 80 Abs. 9 (Weiterbenützung der Naturalwohnung),Paragraph 80, Absatz 9, (Weiterbenützung der Naturalwohnung),
die §§ 133 bis 135 (Disziplinarbestimmungen für Beamte des Ruhestandes).die Paragraphen 133 bis 135 (Disziplinarbestimmungen für Beamte des Ruhestandes).
Schlagworte
Professor, Hochschulprofessor, Universitätsprofessor,
Fakultätskollegium, Universitätskollegium, Abteilungskollegium,
Akademiekollegium
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12113310
Alte Dokumentnummer
N6199747954L