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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 163

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 163

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

Diese Bestimmung tritt soweit sie sich nicht auf Außerordentliche
Universitätsprofessoren bezieht mit 1. 3. 1998 in Kraft
(vgl. § 278 Abs. 26 Z 2 idF BGBl. I Nr. 109/1997)

Text

Übertritt in den Ruhestand, Emeritierung

Paragraph 163, (1) Der Universitäts(Hochschul)professor gemäß Paragraph 161 a, tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.

  1. Absatz 2,Der Rektor kann mit Zustimmung des Universitäts(Hochschul)professors verfügen, daß an die Stelle des Übertritts in den Ruhestand die Emeritierung gemäß Absatz 5, tritt. Voraussetzung dafür ist, daß wegen des Bedarfs in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre und wegen der besonderen Leistungen des Professors in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre ein besonderes Interesse der Universität (Hochschule) an einer Weiterverwendung des Professors besteht.
  2. Absatz 3,Eine Verfügung gemäß Absatz 2, darf spätestens in dem Studienjahr getroffen werden, in dem der Universitäts(Hochschul)professor das 64. Lebensjahr vollendet.
  3. Absatz 4,Eine Verfügung gemäß Absatz 2, ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      das oberste Kollegialorgan den Bedarf der Universität (Hochschule) und
    2. Ziffer 2
      das zuständige Fakultäts-(Universitäts-, Abteilungs-, Akademie)kollegium auf Grund der Leistungen des Professors in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre das besondere Interesse
    an einer Weiterverwendung des Professors bestätigen.
  4. Absatz 5,Im Falle einer Verfügung gemäß Absatz 2, ist der Professor von der Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu entbinden (Emeritierung). Die Emeritierung hat der Zustimmungserklärung des Professors entsprechend mit Ablauf des Studienjahres zu erfolgen, in dem der Professor
    1. Ziffer eins
      das 66. oder 67. Lebensjahr oder
    2. Ziffer 2
      das 68. Lebensjahr
    vollendet.
  5. Absatz 6,Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor gilt nicht als Beamter des Dienststandes. Auf ihn sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 20, Absatz 2, (Auflösung des Dienstverhältnisses),
    2. Ziffer 2
      Paragraph 46, (Amtsverschwiegenheit),
    3. Ziffer 3
      Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 (Meldepflichten),
    4. Ziffer 4
      Paragraph 80, Absatz 9, (Weiterbenützung der Naturalwohnung),
    5. Ziffer 5
      die Paragraphen 133 bis 135 (Disziplinarbestimmungen für Beamte des Ruhestandes).

Schlagworte

Professor, Hochschulprofessor, Universitätsprofessor, Fakultätskollegium, Universitätskollegium, Abteilungskollegium, Akademiekollegium

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12113310

Alte Dokumentnummer

N6199747954L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P163/NOR12113310

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