Veränderungen im Dienstverhältnis
Emeritierung
§ 163. (1) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor ist mit Ablauf des Studienjahres (§ 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, bzw. § 22 Abs. 1 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983), in dem er sein 68. Lebensjahr vollendet, von Amts wegen von der Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu entbinden (Emeritierung). Die Berechtigung zur Benützung der Universitäts(Hochschul)einrichtungen zur Fortsetzung der Forschungstätigkeit (Erschließung der Künste) sowie zur Ausübung der Lehrbefugnis richtet sich nach den Organisationsvorschriften.Paragraph 163, (1) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor ist mit Ablauf des Studienjahres (Paragraph 19, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, bzw. Paragraph 22, Absatz eins, des Kunsthochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,), in dem er sein 68. Lebensjahr vollendet, von Amts wegen von der Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu entbinden (Emeritierung). Die Berechtigung zur Benützung der Universitäts(Hochschul)einrichtungen zur Fortsetzung der Forschungstätigkeit (Erschließung der Künste) sowie zur Ausübung der Lehrbefugnis richtet sich nach den Organisationsvorschriften.
(2)Absatz 2Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor ist auf seinen Antrag mit Ablauf des Studienjahres zu emeritieren, in dem er sein
66. oder 67. Lebensjahr vollendet. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Emeritierungszeitpunkt zu stellen.
(3)Absatz 3Auf Antrag des zuständigen Kollegialorganes kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Emeritierung auch vor dem im Abs. 1 bezeichneten Tag aussprechen, wenn der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor zwar bleibend unfähig ist, seinen Dienstpflichten, insbesondere seiner Lehrverpflichtung, nachzukommen, aber seine Forschungsaufgaben (die Erschließung der Künste) weiterhin erfüllen kann.Auf Antrag des zuständigen Kollegialorganes kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Emeritierung auch vor dem im Absatz eins, bezeichneten Tag aussprechen, wenn der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor zwar bleibend unfähig ist, seinen Dienstpflichten, insbesondere seiner Lehrverpflichtung, nachzukommen, aber seine Forschungsaufgaben (die Erschließung der Künste) weiterhin erfüllen kann.
(4)Absatz 4Soweit es das Interesse des fortlaufenden Unterrichtes erfordert, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in den Fällen des Abs. 1 die Emeritierung des Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors mit dessen Zustimmung auf Antrag oder nach Anhörung des zuständigen Kollegialorgans erst mit Wirksamkeit vom Tag des Dienstantrittes des Nachfolgers, spätestens jedoch mit Wirksamkeit vom Tag des Ablaufes jenes Studienjahres verfügen, in dem der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor das 70. Lebensjahr vollendet.Soweit es das Interesse des fortlaufenden Unterrichtes erfordert, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in den Fällen des Absatz eins, die Emeritierung des Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors mit dessen Zustimmung auf Antrag oder nach Anhörung des zuständigen Kollegialorgans erst mit Wirksamkeit vom Tag des Dienstantrittes des Nachfolgers, spätestens jedoch mit Wirksamkeit vom Tag des Ablaufes jenes Studienjahres verfügen, in dem der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor das 70. Lebensjahr vollendet.
(5)Absatz 5Der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor gilt nicht als Beamter des Dienststandes. Auf ihn sind anzuwenden:
§ 16 (Wiederaufnahme in den Dienststand) und § 61 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß jeweils im Abs. 2 an die Stelle des 60. Lebensjahres das 63. Lebensjahr tritt,Paragraph 16, (Wiederaufnahme in den Dienststand) und Paragraph 61, Absatz 2, mit der Maßgabe, daß jeweils im Absatz 2, an die Stelle des 60. Lebensjahres das 63. Lebensjahr tritt,
§ 20 Abs. 2 (Auflösung des Dienstverhältnisses),Paragraph 20, Absatz 2, (Auflösung des Dienstverhältnisses),
§ 46 (Amtsverschwiegenheit),Paragraph 46, (Amtsverschwiegenheit),
§ 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 (Meldepflichten),Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 (Meldepflichten),
§ 80 Abs. 9 (Weiterbenützung der Naturalwohnung),Paragraph 80, Absatz 9, (Weiterbenützung der Naturalwohnung),
die §§ 133 bis 135 (Disziplinarbestimmungen für Beamte des Ruhestandes) unddie Paragraphen 133 bis 135 (Disziplinarbestimmungen für Beamte des Ruhestandes) und
die §§ 13a bis 13d, § 25 Abs. 1, die §§ 28, 29, 35, 38, 39, 40, 41 Abs. 2 und 4 und § 50 des Pensionsgesetzes 1965.die Paragraphen 13 a bis 13d, Paragraph 25, Absatz eins,, die Paragraphen 28,, 29, 35, 38, 39, 40, 41 Absatz 2 und 4 und Paragraph 50, des Pensionsgesetzes 1965.
(6)Absatz 6Der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor hat für die Dauer der Emeritierung Anspruch auf Emeritierungsbezug. Der Emeritierungsbezug beträgt
in den Fällen der Abs. 1 und 4 monatlich 100 vH,in den Fällen der Absatz eins und 4 monatlich 100 vH,
in den Fällen der Abs. 2 und 3 monatlich 90 vH des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.in den Fällen der Absatz 2 und 3 monatlich 90 vH des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.
(7)Absatz 7Die für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen über das Ruhen des Ruhegenusses sind auf den Emeritierungsbezug sinngemäß anzuwenden.
(8)Absatz 8Auf die Angehörigen eines emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors und auf seine Hinterbliebenen ist das Pensionsgesetz 1965 anzuwenden. Der Bemessung der Leistungen ist dabei der Ruhegenuß zugrunde zu legen, der dem emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor am Tage seines Todes gebührt hätte, wenn er am Tage seiner Emeritierung in den Ruhestand versetzt worden wäre. Für die Beurteilung von Versorgungsansprüchen ist die Zeit der Emeritierung als Ruhestandszeit anzusehen.