Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 163

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 163

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1988

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Schulfeste Stellen

Paragraph 163, (1) Schulfeste Stellen sind die Planstellen eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsleiters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters.

  1. Absatz 2,Von den sonstigen Planstellen für Lehrer ist mindestens die Hälfte jener Planstellen als schulfest zu erklären, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen und der Pflichtgegenstände an den betreffenden Schulen gesichert ist.
  2. Absatz 3,Die gemäß Absatz 2, erklärte Schulfestigkeit darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden Umstände aufgehoben werden.
  3. Absatz 4,Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit obliegen dem Kollegium des Landesschulrates; vor der Beschlußfassung ist der zuständige Fachausschuß der Personalvertretung anzuhören. Sofern der Landesschulrat nicht Schulbehörde erster Instanz ist, obliegen die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit dem zuständigen Bundesminister, der vorher den zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung anzuhören hat.
  4. Absatz 5,Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit sind in dem zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der zuständigen Behörde bestimmten Verlautbarungsblatt kundzumachen.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12101068

Alte Dokumentnummer

N61984120010

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P163/NOR12101068

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