Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Wiederaufnahme in den Dienststand

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Paragraph 16, (1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er

  1. Ziffer eins
    in den Fällen des Paragraph 14, Absatz eins, seine Dienstfähigkeit wiedererlangt hat oder
  2. Ziffer 2
    im Falle des Paragraph 14, Absatz 2, die den Anlaß der Ruhestandsversetzung bildende Funktion nicht mehr ausübt und die Wiederaufnahme in den Dienststand beantragt.
  1. Absatz 2,Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.
  2. Absatz 3,Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.

Schlagworte

Reaktivierung, Außerdienststellung, Altersgrenze, Höchstalter

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12100075

Alte Dokumentnummer

N61983116880

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P16/NOR12100075

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