Wiederaufnahme in den Dienststand
§ 16. (1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn erParagraph 16, (1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er
im Fall des § 14 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat oderim Fall des Paragraph 14, Absatz eins, seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat oder
im Fall des § 14 Abs. 2 die den Anlaß der Ruhestandsversetzung bildende Funktion nicht mehr ausübt und die Wiederaufnahme in den Dienststand beantragt.im Fall des Paragraph 14, Absatz 2, die den Anlaß der Ruhestandsversetzung bildende Funktion nicht mehr ausübt und die Wiederaufnahme in den Dienststand beantragt.
Im Fall der Z 1 ist ein Ansuchen des Beamten nicht erforderlich.Im Fall der Ziffer eins, ist ein Ansuchen des Beamten nicht erforderlich.
(2)Absatz 2,Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.
(3)Absatz 3,Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.