Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Wiederaufnahme in den Dienststand

Paragraph 16, (1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er

  1. Ziffer eins
    im Fall des Paragraph 14, Absatz eins, seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat oder
  2. Ziffer 2
    im Fall des Paragraph 14, Absatz 2, die den Anlaß der Ruhestandsversetzung bildende Funktion nicht mehr ausübt und die Wiederaufnahme in den Dienststand beantragt.
Im Fall der Ziffer eins, ist ein Ansuchen des Beamten nicht erforderlich.
  1. Absatz 2,Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.
  2. Absatz 3,Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.

Schlagworte

Reaktivierung, Außerdienststellung, Altersgrenze, Höchstalter

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12111006

Alte Dokumentnummer

N6199552045J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P16/NOR12111006

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