Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Text

Wiederaufnahme in den Dienststand

---------------------------------

Paragraph 16, (1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er

  1. Ziffer eins
    in den Fällen des Paragraph 14, Absatz eins, seine Dienstfähigkeit wiedererlangt hat oder
  2. Ziffer 2
    im Falle des Paragraph 14, Absatz 2, die den Anlaß der Ruhestandsversetzung bildende Funktion nicht mehr ausübt und die Wiederaufnahme in den Dienststand beantragt.
  1. Absatz 2,Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.
  2. Absatz 3,Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.