Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 156
Inkrafttretensdatum
01.01.1985
Außerkrafttretensdatum
30.09.1988
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstpflichten
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§ 156. (1) Die §§ 43 bis 61 sind auf ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren nicht anzuwenden. § 57 ist auch auf andere Hochschullehrer nicht anzuwenden.Paragraph 156, (1) Die Paragraphen 43 bis 61 sind auf ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren nicht anzuwenden. Paragraph 57, ist auch auf andere Hochschullehrer nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Durch die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b wird das vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung festgesetzte Ausmaß der Lehrverpflichtung des außerordentlichen Universitätsprofessors nicht berührt.Durch die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b wird das vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung festgesetzte Ausmaß der Lehrverpflichtung des außerordentlichen Universitätsprofessors nicht berührt.
Schlagworte
Teilbeschäftigung
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12101064
Alte Dokumentnummer
N61984119970