Absatz 2,Durch die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b wird das vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung festgesetzte Ausmaß der Lehrverpflichtung des außerordentlichen Universitätsprofessors nicht berührt.
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1984,
Paragraph 156
01.01.1985
30.09.1988
Dienstpflichten
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Paragraph 156, (1) Die Paragraphen 43 bis 61 sind auf ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren nicht anzuwenden. Paragraph 57, ist auch auf andere Hochschullehrer nicht anzuwenden.