Dienstpflichten
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§ 156. Die §§ 43 bis 61 sind auf ordentliche Universitätsprofessoren sowie auf ordentliche und außerordentliche Hochschulprofessoren nicht anzuwenden. § 57 ist auch auf andere Hochschullehrer nicht anzuwenden. Paragraph 156, Die Paragraphen 43 bis 61 sind auf ordentliche Universitätsprofessoren sowie auf ordentliche und außerordentliche Hochschulprofessoren nicht anzuwenden. Paragraph 57, ist auch auf andere Hochschullehrer nicht anzuwenden.