(5)Absatz 5,Wird ein im Abs. 1 angeführter Arbeitsplatz einer Militärperson übertragen, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 nicht erfüllt, so sindWird ein im Absatz eins, angeführter Arbeitsplatz einer Militärperson übertragen, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 nicht erfüllt, so sind
die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelledie Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
der auf fünf Jahre befristeten Ernennung eine auf fünf Jahre befristete Betrauung ohne Ernennung und
einer befristeten Weiterbestellung eine befristete Weiterbetrauung ohne Ernennung tritt, und
die Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden.die Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden.