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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 152b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 152b

Inkrafttretensdatum

12.08.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zeitlich begrenzte Funktionen

Paragraph 152 b, (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 und der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen.

(2) Abweichend vom Absatz eins, sind Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1

  1. Ziffer eins
    im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes auf die Dauer der Verwendung,
  2. Ziffer 2
    in sonstigen Fällen, wenn die Militärperson weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört, für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren
ohne Ernennung durch Betrauung zu besetzen.
  1. Absatz 3,Im Fall des Absatz 2, verbleibt die Militärperson in ihrer bisherigen Einstufung. Ist jedoch der Arbeitsplatz, mit dem die Militärperson gemäß Absatz 2, betraut worden ist, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet, richtet sich die Einstufung der Militärperson nach diesem Arbeitsplatz. Ist die Militärperson während der Zeit einer Betrauung nach Absatz 2, Ziffer eins, mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd oder nach Absatz eins, betraut, richtet sich die Einstufung abweichend hievon nach diesem anderen Arbeitsplatz. Verbleibt die Militärperson im Fall des Absatz 2, weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt sie mit der Betrauung als an die Dienststelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.
  2. Absatz 4,Die Militärperson kann von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß Absatz 2, Ziffer eins, betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die Paragraphen 38 und 40 sind nicht anzuwenden.
  3. Absatz 5,Nach einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sind neuerliche befristete Ernennungen oder Betrauungen (Weiterbestellungen) zulässig.
  4. Absatz 6,Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ohne Weiterbestellung und verbleibt die Militärperson im Dienststand, ist ihr ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung der Militärperson unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist die Militärperson kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 übergeleitet.
  5. Absatz 7,Wird eine Militärperson von einer Verwendung abberufen, mit der sie gemäß Absatz 2, Ziffer eins, betraut worden ist, und verbleibt sie im Dienststand, ist ihr, sofern ihr nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Absatz eins, zugewiesen ist, ein solcher zuzuweisen. Paragraph 152 c, Absatz eins und 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Eine Einstufung in jene der im Paragraph 91, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der die Militärperson zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat, darf dabei nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird der Militärperson kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist sie kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Einstufung übergeleitet, der sie zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat.
  6. Absatz 8,Weist jedoch die Militärperson am Tag der Wirksamkeit der Abberufung nach Absatz 7, Verwendungszeiten im Gesamtausmaß von mindestens drei Jahren auf Arbeitsplätzen der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft auf und ist ihr nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Absatz eins, zugewiesen, ist auf die Einstufung Absatz 6, zweiter und dritter Satz anzuwenden.
  7. Absatz 9,Eine Militärperson, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 nicht erfüllt, kann mit einem in den Absatz eins, oder 2 angeführten Arbeitsplatz nur betraut werden. Die Dauer der Betrauung und die Möglichkeit und Dauer einer Weiterbetrauung richten sich nach den Absatz eins, 2 und 5,
  8. Absatz 10,Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an
    1. Ziffer eins
      die Militärperson der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 in der gemäß Absatz 6, 7, oder 8 anfallenden Funktionsgruppe - ausgenommen die Funktionsgruppen 7 bis 9 - und
    2. Ziffer 2
      die im Absatz 9, angeführte Militärperson in der Verwendungs- und Funktionsgruppe, in die sie bei Beendigung ihrer befristeten Funktion ernannt ist,
    ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40010536

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