Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 152 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

11.08.2000

Text

Zeitlich begrenzte Funktionen

Paragraph 152 b, (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 und der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen.

  1. Absatz 2,Nach einer befristeten Ernennung sind neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) zulässig.
  2. Absatz 3,Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt die Militärperson im Dienststand, so ist ihr ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung der Militärperson unterschritten werden.
  3. Absatz 4,Unterbleibt eine Zuweisung des Arbeitsplatzes nach Absatz 3,, so ist die Militärperson kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 übergeleitet.
  4. Absatz 5,Wird ein im Absatz eins, angeführter Arbeitsplatz einer Militärperson übertragen, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 nicht erfüllt, so sind
    1. Ziffer eins
      die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
      1. Litera a
        der auf fünf Jahre befristeten Ernennung eine auf fünf Jahre befristete Betrauung ohne Ernennung und
      2. Litera b
        einer befristeten Weiterbestellung eine befristete Weiterbetrauung ohne Ernennung tritt, und
    2. Ziffer 2
      die Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden.
  5. Absatz 6,Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an
    1. Ziffer eins
      die Militärperson der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 in der gemäß Absatz 3, oder 4 anfallenden Funktionsgruppe - ausgenommen die Funktionsgruppen 7 bis 9 - und
    2. Ziffer 2
      die im Absatz 5, angeführte Militärperson in der Verwendungs- und Funktionsgruppe, in die sie bei Beendigung ihrer befristeten Funktion ernannt ist,
    ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.