(7)Absatz 7,In Dienstbereichen, bei denen es gemäß § 41 nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, sindIn Dienstbereichen, bei denen es gemäß Paragraph 41, nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, sind
die Abs. 1, 3 und 4 ausschließlich auf Beamte der Verwendungsgruppe A 1 und mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der auf fünf Jahre befristeten Ernennung eine befristete Betrauung tritt, unddie Absatz eins, 3 und 4 ausschließlich auf Beamte der Verwendungsgruppe A 1 und mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der auf fünf Jahre befristeten Ernennung eine befristete Betrauung tritt, und
die Abs. 2, 5 und 6 nicht anzuwenden.die Absatz 2, 5 und 6 nicht anzuwenden.